Seit Februar 2026 gibt es in Nordrhein-Westfalen den durch den Europäischen Sozialfonds-kofinanzierten Bildungsscheck 2.0. Weiterbildungsinteressierte erhalten eine Förderung von 50 % (maximal 500 Euro) der Weiterbildungskosten.
Die Ausgabe von individuellen Bildungsschecks NRW für Beschäftigte endete zum 30. Juni 2024. Bereits ausgegebene Bildungsschecks NRW können noch bis März 2029 erstattet werden. Seit Februar 2026 gibt es die neue Förderung. Hier finden Sie alle relevanten Informationen zum Bildungsscheck 2.0.
Seit dem 1. Februar 2026 steht die neue Förderung, finanziert aus Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen sowie des Europäischen Sozialfonds, zur Verfügung. Mit dieser Förderung unterstützt die Landesregierung Nordrhein-Westfalens die berufliche Weiterbildung von Personen mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen. Der Bildungsscheck 2.0 kann pro Person einmal im Kalenderjahr beantragt werden.
Wer wird mit dem Bildungsscheck 2.0 gefördert?
Der Bildungsscheck 2.0 kann einmal im Kalenderjahr von Personen mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen und einem maximalen zu versteuernden Jahreseinkommen von 50.000 € (bei zusammenveranlagten Ehegatten 100.000 €) unter Vorlage eines Einkommensteuerbescheides, der nicht älter als zwei Jahre sein darf (Datum des Dokuments). Es muss auch eine Teilnahmebestätigung und Rechnung über die berufliche Weiterbildung vorgelegt werden. Wichtig ist, dass diese auf die teilnehmende Person persönlich ausgestellt sind. Rechnungen mit abweichenden Adressaten (bspw. Arbeitgeber, Familienmitglieder) können bei der Antragstellung nicht berücksichtigt werden.
Was wird mit dem Bildungsscheck 2.0 gefördert?
Ausgaben für die berufsbezogene Weiterbildung von Einzelpersonen, die der beruflichen Kompetenzentwicklung dient (ein Mal pro Kalenderjahr). Mehr Informationen finden Sie im Informationsblatt zu den Inhalten der beruflichen Weiterbildung. Hier können Sie sich auch informieren, welche Maßnahmen nicht als berufsbezogene Weiterbildung im Sinne dieser Förderung gelten.
Wie hoch ist die Förderung über einen Bildungsscheck 2.0?
Die Förderung beträgt 50 % der in der Rechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben der beruflichen Weiterbildung, maximal 500 Euro. Ausgaben für eventuell anfallende Fahrten und Unterbringung sind nicht förderfähig.
Welche Nachweise sind für den Bildungsscheck 2.0 erforderlich?
- Einkommensteuerbescheid: Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf der Nachweis nicht älter als zwei Jahre sein (Datum des Dokuments).
- Teilnahmebestätigung (zu verwendender Vordruck wird bei Anmeldung im Portal zur Verfügung gestellt).
- Rechnung des Weiterbildungsanbieters
Wie kann der Bildungsscheck 2.0 beantragt werden?
Die Antragstellung erfolgt online und beginnt mit der Anmeldung mindestens einen Tag vor Beginn der Weiterbildung.
So geht’s:
- Registrieren:
Gehen Sie zum ESF-Onlineportal. Registrieren Sie sich dort und bestätigen Sie Ihre Registrierung mit dem Code, den Sie per E-Mail vom ESF-Onlineportal erhalten haben. Eine ausführliche Anleitung zur Antragstellung finden Sie hier. - Anmelden:
Melden Sie im Portal Ihre Weiterbildung unter „Bildungsscheck 2.0“ an – spätestens am Tag vor Kursbeginn an. Geben Sie Ihre persönlichen Daten und das Kursdatum an. - Sie bezahlen an den Bildungsträger grundsätzlich die volle Lehrgangsgebühr.
- Teilnehmen:
Nehmen Sie an Ihrer Weiterbildung teil. Bitten Sie den Weiterbildungsanbieter, die Teilnahmebestätigung (zu verwendender Vordruck wird bei Anmeldung im Portal zur Verfügung gestellt) auszufüllen und eine Rechnung auszustellen. - Unterlagen hochladen und Antrag stellen:
Nach Abschluss der Weiterbildung laden Sie im Portal
1. die vollständig ausgefüllte Teilnahmebestätigung,
2. die Rechnung der Weiterbildung
3. und Ihren Einkommensteuerbescheid hoch. - Förderbetrag erhalten:
Die zuständige Bezirksregierung prüft den Antrag. Bei einer positiven Förderentscheidung wird der Zuschuss direkt auf Ihr Bankkonto überwiesen.
Prüfen Sie mit dem Schnelltest die Voraussetzungen, um die von Ihnen favorisierte Weiterbildung fördern zu lassen.
Wer erhält einen Bildungsscheck?
- Arbeitnehmer,
- Selbständige,
- Beschäftigte ohne Berufsabschluss,
- Berufsrückkehrer und -rückkehrerinnen sowie
- Zuwandererinnen und Zuwanderer, die eine Nachqualifizierung anstreben, und
- Arbeitsuchende
Die Anmeldung zu einer Fortbildung darf bei Beantragung eines Bildungsschecks bereits erfolgt sein; der Lehrgang darf nur noch nicht begonnen haben.
Beispiel:
- 10. September: Teilnehmer meldet sich verbindlich beim Bildungsträger für einen Lehrgang an.
- 15. September: Teilnehmer meldet die Weiterbildung im ESF-Portal für den Bildungsscheck 2.0 an.
- 1. Oktober: Lehrgang beginnt.
→ Förderung grundsätzlich möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig für Sie: Alle Fortbildungsangebote von SOMMERHOFF dienen der beruflichen Höherqualifikation und können somit dem Grunde nach durch einen Bildungsscheck gefördert werden, sofern Sie in Ihrer Person alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme erfüllen und unser Fortbildungsangebot dem Grunde nach nicht durch "Aufstiegs-BAföG" gefördert werden kann. Weisen Lehrgänge der beruflichen Aufstiegsfortbildung nicht mindestens 400 Unterrichtsstunden auf, kommt eine Gewährung von "Aufstiegs-BAföG" nicht in Betracht. Damit wäre die Unterstützung Ihrer Weiterbildung durch einen Bildungsscheck grundsätzlich möglich.
Unabhängig hiervon werden nicht gefördert
- Maschinenbedienerschulungen und Trainings, die dem Verkauf spezifischer Produkte dienen
- Kurse, die ausschließlich zur Erlangung rechtlich vorgegebener Befähigungs- und Sachkundennachweise notwendig sind
- Kurse, die dem Erwerb von Fahrerlaubnissen dienen
- Angebote, die der reinen Erholung, der Unterhaltung, der privaten Haushaltsführung, der sportlichen, künstlerischen oder kunsthandwerklichen Betätigung dienen
- Weiterbildungsangebote, die dem Grunde nach staatlich gefördert werden können, insbesondere nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG - und dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG –("Aufstiegs-BAföG")
- Weiterbildungsangebote, die nach § 79 SCB III bereits gefördert werden.
Kann ein Bildungsscheck neben einer Förderung durch "Aufstiegs-BAföG" beantragt werden?
Wer dem Grunde nach einen Anspruch auf den Bezug von "Aufstiegs-BAföG" hat, ist nicht berechtigt, einen Bildungsscheck in Anspruch zu nehmen.
Weist der Vorbereitungslehrgang auf einen kammergeprüften Fortbildungsabschluss mindestens 400 Unterrichtsstunden aus, besteht ein solcher Anspruch, der allerdings nur realisiert werden kann, sofern alle weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, die in der Person des Antragstellers liegen. Hat der Antragsteller beispielsweise bereits eine Fortbildung zu einem "Bachelor Professional" fördern lassen, erhält er zwar für eine weitere Fortbildung auf dieser Ebene der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe (siehe § 53c BBiG) kein "Aufstiegs-BAföG" mehr. Erfüllt der von ihm gewählte weitere "Bachelor Professional"-Lehrgang jedoch aufgrund der Stundenanzahl die Voraussetzungen für die AFBG-Förderung, besteht ein Anspruch auf "Aufstiegs-BAföG" dem Grunde nach, was die Unterstützung der Aufstiegsfortbildung durch einen Bildungsscheck automatisch ausschließt.
Wo und wie erhalte ich weitere Informationen?
Rufen Sie uns einfach unverbindlich an und lassen Sie sich auf dem Hintergrund Ihrer persönlichen Voraussetzungen und Rahmenbedingungen individuell beraten.
Unsere Servicenummer lautet: 0201 - 220 980




