Geprüfte Fachwirte für Finanzberatung IHK - nur Teil B (Geschäftskunden)

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Zulassungsvoraussetzungen

Um zu klären, ob Sie die für eine Prüfungszulassung geforderten Voraussetzungen erfüllen, bitten wir Sie, die nachstehenden Auszüge aus den "Besonderen Rechtsvorschriften für die Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Fachberater für Finanzdienstleistungen IHK & zum Geprüften Fachwirt für Finanzberatung " aufmerksam zu lesen. In Zweifelsfällen sprechen Sie uns bitte an. Wir sind Ihnen gern bei der Überprüfung Ihrer Zulassungsvoraussetzungen behilflich.

Die Zulassungsvoraussetzungen für den Prüfungsteil A -

"Geprüfte Fachberater für Finanzdienstleistungen IHK"

§ 3 – Zulassungsvoraussetzungen

"(Absatz 1)
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Bankkaufmann oder Bankkauffrau, Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau, Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder  Kauffrau für Versicherungen und Finanzen, Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau und danach mindestens eine Berufspraxis von sechs Monaten
    oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder
  3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis nachweist.

(Absatz 2)
Die Berufspraxis muss erst im Zeitpunkt der Prüfung vorliegen und durch Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum "Geprüften Fachberater für Finanzdienstleistungen IHK" dienlich sind; sie muss inhaltlich wesentliche Bezüge zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweisen.

(Absatz 3)
Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen."

Beachten Sie bitte: aufgrund unserer langjährigen Erfahrung wissen wir, dass die vorgenannte sogenannte "Öffnungsklausel" nach Kammerauffassung nur in seltenen Ausnahmefällen eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Sollten Sie der Ansicht sein, dass diese Regelung auf Ihre persönliche Situation anwendbar ist, bitten wir Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit um Rücksprache mit unserer Studienberatung.

Die Zulassungsvoraussetzungen für den Prüfungsteil B -

"Geprüfte Fachwirte für Finanzberatung IHK"

§ 9 – Zulassungsvoraussetzungen

"(Absatz 1)
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer

  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf als Bankkaufmann oder Bankkauffrau, Kaufmann für Versicherungen und Finanzen oder Kauffrau für Versicherungen und Finanzen, Versicherungskaufmann oder Versicherungskauffrau, Immobilienkaufmann oder Immobilienkauffrau, Kaufmann in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder Kauffrau in der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft oder Investmentfondskaufmann oder Investmentfondskauffrau und danach mindestens eine Berufspraxis von einem Jahr
    oder
  2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder
  3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis nachweist.

(Absatz 2)
Die Berufspraxis muss erst im Zeitpunkt der Prüfung vorliegen und durch Tätigkeiten abgeleistet sein, die der beruflichen Fortbildung zum "Geprüften Fachwirt für Finanzberatung IHK" dienlich sind; sie muss inhaltlich wesentliche Bezüge zum Bereich der Finanzdienstleistungen aufweisen.

(Absatz 3)
Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben worden sind, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen."

Beachten Sie bitte: aufgrund unserer langjährigen Erfahrung wissen wir, dass die vorgenannte sogenannte "Öffnungsklausel" nach Kammerauffassung nur in seltenen Ausnahmefällen eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Sollten Sie der Ansicht sein, dass diese Regelung auf Ihre persönliche Situation anwendbar ist, bitten wir Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit um Rücksprache mit unserer Studienberatung.

Prüfungsinhalte

"Prüfungsteil B: Geschäftskunden"

Handlungsbereich 1: Unternehmens- und Personalführung

  1. Quantitative und qualitative Steuerungsinstrumente zur Erreichung der Unternehmensziele einsetzen sowie Maßnahmen planen, durchführen und Ergebnisse analysieren;
  2. Ablauforganisation des Unternehmens zur Erreichung der Unternehmensziele gestalten;
  3. Marktpositionierung des Unternehmens durch die Anwendung von Marketinginstrumenten optimieren;
  4. zielgerichtetes und motivierendes Führen sowie individuelles Fördern von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen zum Erreichen der Unternehmensziele;
  5. Ausbildung planen und durchführen.

Handlungsbereich 2: Vertriebsplanung und –steuerung

  1. Zielgruppen festlegen sowie Kunden adäquat ansprechen und gewinnen;
  2. Vertriebsziele setzen und die Vertriebs- und Betreuungsaktivitäten nach quantitativen und qualitativen Aspekten steuern;
  3. die für Kunden wesentlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen erfassen und bewerten;
  4. die private und unternehmerische Situation von Kunden erfassen, den Bedarf ermitteln sowie entsprechende Lösungsvorschläge zur Bedarfsdeckung entwickeln.

Handlungsbereich 3: Beratung zur Unternehmensfinanzierung

  1. Investitionen hinsichtlich der Rentabilität und der Finanzierbarkeit bewerten;
  2. die Bonität des Kundenunternehmens bewerten;
  3. die für die Erreichung der Kundenziele angemessenen Finanzierungsmodelle und -produkte unter Berücksichtigung geeigneter Kreditsicherheiten auswählen;
  4. die laufende Finanzierungsüberwachung und –anpassung begleiten.

Handlungsbereich 4: Risikoanalyse und Beratung zu Deckungskonzepten für Unternehmen

  1. Risikoanalysen für Unternehmer und Unternehmen zu Sach- und Vermögensrisiken durchführen;
  2. Kunden hinsichtlich tragbarer und fremdgetragener unternehmerischer Risiken beraten;
  3. geeignete Produktlösungen zur Risikodeckung auswählen, kundenorientiert darstellen und vermitteln;
  4. Kunden betreuen sowie die Absicherung an die Risikosituation regelmäßig und anlassbezogen anpassen.

Handlungsbereich 5: Beratung zur betrieblichen Altersversorgung

  1. rechtliche Verpflichtung zur Einführung einer betrieblichen Altersvorsorge und deren Vorteile für das Unternehmen und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen darstellen;
  2. Durchführungswege hinsichtlich der Eignung unter Beachtung der Kundenwünsche, Risiken und Auswirkungen auf das Unternehmen vergleichen, analysieren und bewerten;
  3. Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen eines Unternehmens bezüglich der Vor- und Nachteile der betrieblichen Altersversorgung aus Mitarbeitersicht beraten;
  4. Unternehmen und Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Bezug auf rechtliche, betriebliche und persönliche Veränderungen beraten.

 

Nächster Schritt: