Zur Förderung der Digitalisierung wird rückwirkend ab 01.01.2021 eine steuerliche Sofortabschreibung für Computerhardware und Software eingeführt!

Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 07.02.2018 sieht vor, Investitionen von Unternehmen in die Digitalisierung zu unterstützen und dafür zu überprüfen, ob zugunsten digitaler Innovationsgüter die Abschreibungstabellen überarbeitet werden. Der Koalitionsausschuss hat am 8.03.2020 vereinbart, dass die Abschreibungsmöglichkeiten für „digitale Wirtschaftsgüter“ verbessert werden.
 
Völlig überraschend hat nun die Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) am 19.01.2021 nicht nur die Verlängerung des Lockdowns und weitere gesundheitspolitische Maßnahmen beschlossen, sondern auch dieses steuerpolitische Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag aufgegriffen.
 
Die MPK hat zusammen mit der Bundeskanzlerin beschlossen, dass zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 01.01.2021 sofort abgeschrieben werden können.
 
Die neue Regelung soll auf die Anschaffung von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung beschränkt werden. Davon sollen auch alle profitieren, die im Home Office arbeiten. Insbesondere die Anschaffung von hochwertiger Hardware wie Servern soll hingegen ausgeschlossen werden. Geplant ist eine schnelle Umsetzung. Die Regelung soll untergesetzlich erfolgen. Im Rahmen eines BMF-Schreibens soll die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr mitgeteilt werden. Über § 7 Abs. 1 EStG würde dies im Ergebnis zu der angekündigten Sofortabschreibung führen.
 
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Herzlichst, Ihr

Michael Sommerhoff

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