Steuerberater

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Zulassungsvoraussetzungen

Um zu klären, ob Sie die für eine Prüfungszulassung geforderten Voraussetzungen erfüllen, bitten wir Sie, die nachstehenden Ausführungen, welche sich aus dem § 36 des Steuerberatungsgesetzes ergeben, aufmerksam zu lesen. In Zweifelsfällen sprechen Sie uns bitte an. Wir sind Ihnen gern bei der Überprüfung Ihrer Zulassungsvoraussetzungen behilflich. Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt im Wesentlichen voraus, dass der Bewerber/die Bewerberin

  1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils mindestens vier Jahren erfolgreich abgeschlossen hat und danach zwei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist

    oder

  2. ein wirtschaftswissenschaftliches oder ein rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung mit einer Regelstudienzeit von jeweils weniger als vier Jahren erfolgreich abgeschlossen hat und danach drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist

    oder

  3. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und danach zehn Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen ist. Bei "Steuerfachwirten" (Steuerfachassistenten) und "Geprüften Bilanzbuchhaltern IHK" verkürzt sich die berufspraktische Zeit auf sieben Jahre.

  4. Wurde in einem Hochschulstudium i.S. der Nr. 2 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium im Sinne der Nr. 1 bzw. 2 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge addiert; Zeiten praktischer Tätigkeiten werden dann bereits berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.

Die Zulassungsvoraussetzungen müssen spätestens bei Beginn der schriftlichen Prüfung (Anfang Oktober) erfüllt sein.

Wir empfehlen überdies die aufmerksame Lektüre dieses Merkblattes zur Steuerberater-Prüfung, das die Gemeinsame Prüfungsstelle der Steuerberaterkammern Düsseldorf, Köln und Westfalen-Lippe herausgegeben hat.

Nächster Schritt: