Steuerfachwirte

Unser Studienangebot

 
Sie möchten

  • innerhalb von nur 8 Monaten (Vollzeit: 10 Wochen) oder

  • ONLINE innerhalb einer selbst bestimmten Zeitspanne

  • einen staatlich anerkannten und bundeseinheitlichen Abschluss

  • auf Bachelor-Niveau erwerben,

  • der Ihnen als "Sprungbrett" auf dem Weg zum Steuerberater dienen kann

  • und Ihnen überdies die Möglichkeit einer "Doppelqualifikation" zum/zur "Bilanzbuchhalter*in" eröffnet?

Dann ist unser Studiengang zum/zur "Steuerfachwirt*in" Ihre 1. Wahl!

Der auf einem bundeseinheitlichen Curriculum basierende Fortbildungsabschluss zum/zur "Steuerfachwirt*in" genießt unter den Angehörigen der steuerberatenden Berufe hohes Ansehen, denn "Steuerfachwirte" sind hoch qualifizierte und damit unverzichtbare Fachkräfte, die prädestiniert sind für die Übernahme von Leitungsfunktionen in Steuerberatungskanzleien.

Sie gelten als die "rechte Hand" des Steuerberaters und sind Ansprechpartner für Mandanten und Betriebsprüfer der Finanzverwaltung. "Steuerfachwirte" erarbeiten Entscheidungsvorlagen zur Optimierung der steuerlichen Verhältnisse der Mandanten des Berufsträgers und werden in alle wichtigen Fragen und Entscheidungen von erheblicher Tragweite eingebunden.

Ihr profundes Wissen in den für natürliche und juristische Personen relevanten Steuerarten befähigt "Steuerfachwirte" zur verantwortlichen Mitwirkung an der Fertigung aller betrieblichen und privaten Steuererklärungen. Überdies sind sie versiert in sämtlichen Fragen der nationalen Rechnungslegung und erstellen deshalb Jahresabschlüsse nach Handels- und Steuerrecht für kleine und mittlere Unternehmen jeglicher Rechtsform.

Nach Erwerb einer insgesamt 6-jährigen Praxis auf dem Gebiet der von den Bundes- und Länderfinanzbehörden verwalteten Steuern besteht die Möglichkeit zur Ablegung der Prüfung zum "Steuerberater". Zudem können Steuerfachwirte an jeder deutschen Hochschule oder Fachhochschule ein Studium ihrer Wahl aufnehmen!

Wir bieten Ihnen 3 Konzepte, zwischen denen Sie wählen können: In Präsenzform bereiten wir Sie entweder im Rahmen eines 8-monatigen Samstagsstudiengangs oder eines 10-wöchigen "FAST TRACK"-Lehrgangs in Vollzeitform auf die bundeseinheitliche Kammerprüfung vor; alternativ können wir Ihnen eine weitere und sehr komfortable Form der Klausurvorbereitung ermöglichen: Sie lernen für Ihre Prüfungen "ONLINE" unter Einsatz unserer hauseigenen E-Learning-Plattform "myEDUCAST" - und sind zu 100 % unabhängig und flexibel! Sie lernen selbstbestimmt - wann, wo und wie Sie wollen! Mehr Informationen zu "myEDUCAST" finden Sie hier.
 
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Zulassungsvoraussetzungen

Um diese Frage zu beantworten bitten wir Sie, den nachstehenden Auszug aus der "Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum/zur Steuerfachwirt*in" aufmerksam zu lesen. In Zweifelsfällen sprechen Sie uns bitte an. Wir sind Ihnen gern bei der Überprüfung Ihrer Zulassungsvoraussetzungen behilflich.

§ 9 – Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung der "Steuerfachwirte"

"(Absatz 1) Zur Prüfung ist zuzulassen

  1. wer eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten nachweisen kann
    und
  2. zum Ende des Monats, welcher der schriftlichen Prüfung vorangeht, eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens von mindestens 3 Jahren bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder Landwirtschaftlichen Buchstelle nachweisen kann.

(Absatz 2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen

  1. wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen gleichwertigen Ausbildungsberuf und danach mindestens 5 Jahre einschlägige Berufspraxis im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dokumentieren kann
    oder
  2. eine mindestens 8-jährige einschlägige Berufspraxis, die einen fehlenden Berufsabschluss ersetzt. Davon müssen mindestens 5 Jahre bei einer der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen bzw. Gesellschaften absolviert worden sein.

In allen Fällen muss die Berufspraxis zum Ende des Monats erfüllt sein, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht (also zum 30. November).

(Absatz 3) In besonderen Ausnahmefällen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und Nachweisen über seine Vorbildung und den beruflichen Werdegang darlegt, dass er bei einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Qualifikationen erworben hat, die den Anforderungen an den Antragsteller gemäß Absatz 1 entsprechen.

[Beachten Sie bitte: Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung wissen wir, dass die vorgenannte sogenannte "Öffnungsklausel" des Absatzes 3 nach Kammerauffassung nur in seltenen Ausnahmefällen eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Sollten Sie der Ansicht sein, dass diese Regelung auf Ihre persönliche Situation anwendbar ist, bitten wir Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit um Rücksprache mit unserer Studienberatung.]

(Absatz 4) Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind zu berücksichtigen.

(Absatz 5) Voraussetzung für die Zulassung ist weiterhin, dass  die den Antrag stellende Person ihren Beschäftigungsort oder in Ermangelung einer Beschäftigung den Wohnort im Zeitpunkt der Anmeldung im Bezirk der jeweiligen Steuerberaterkammer hat.

(Absatz 6) Die Zulassung zur Prüfung setzt weiterhin voraus, dass die zu prüfende Person die nach der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer festgesetzte Zulassungs- und Prüfungsgebühr vor Prüfungsbeginn innerhalb der von der Steuerberaterkammer gesetzten Frist entrichtet hat.

(Absatz 7) Zur Prüfung ist nicht zuzulassen, wer die Fortbildungsprüfung bereits mit Erfolg abgelegt hat.

Beachten Sie bitte: Unsere Mitarbeiter*innen erteilen Ihnen gern Auskünfte zur Prüfungszulassung sowie zur Beantragung von Fördergeldern und tun dies nach bestem Wissen und Gewissen; diese sind jedoch stets ohne Gewähr, da allein die prüfende Stelle eine verbindliche Aussage tätigen kann. Wir erlauben uns den Hinweis, dass an die Lehrgangsteilnahme keine Zulassungsvoraussetzungen geknüpft sind.

Prüfungsaufbau

Die Prüfung zum/zur "Steuerfachwirt*in" gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil.

Im schriftlichen Teil der Prüfung ist je Prüfungstag eine Klausur mit praxistypischer und fächerübergreifender Aufgabenstellung aus folgenden Gebieten zu fertigen:

  1. Prüfungsfach 1 = Klausur Steuerrecht I
    1. Einkommensteuer
    2. Körperschaftsteuer
    3. Gewerbesteuer


  2. Prüfungsfach 2 = Klausur Steuerrecht II
    1. Abgabenordnung
    2. Umsatzsteuer
    3. Erbschaft- & Schenkungsteuer
    4. Bewertungsgesetz


  3. Prüfungsfach 3 = Klausur Rechnungswesen
    1. Buchführung und Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht
    2. Grundzüge der Jahresabschlußanalyse
    3. Kosten- und Leistungsrechnung
    4. Finanzierung
    5. Gesellschaftsrecht

Die Bearbeitungszeit beträgt je Klausur vier Zeitstunden.

Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nicht, sofern in mindestens zwei der drei schriftlichen Klausuren mangelhafte Ergebnisse erzielt oder in einer Klausur eine ungenügende Leistung erbracht wurde.

Die mündliche Prüfung gilt als eigenständiges Prüfungsfach und  kann sich auf alle vorstehend genannten Themengebiete beziehen. Ausgehend von einem kurzen Fachvortrag soll der Prüfling zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten und Lösungen darstellen kann. Das Thema des Fachvortrags wird dem Prüfling vom Prüfungsausschuss am Tage der mündlichen Prüfung benannte bzw. vorgegeben. Sodann wird jedem Kandidaten eine 30-minütige Vorbereitungszeit gewährt; die Dauer des Fachvortrags erstreckt sich über etwa 5 Minuten. Die Prüfungsdauer soll je Prüfungsteilnehmer 30 Minuten nicht überschreiten.

Die Gesamtprüfung ist bestanden, sofern in mindestens drei der vier Prüfungsfächer und im arithmetischen Mittel eine ausreichende Leistung erzielt wurde. Allerdings darf kein Prüfungsfach mit der Note `ungenügend´bewertet worden sein.

Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Bitte beachten Sie: In diesem Falle müssen auch bestandene Prüfungsfächer wiederholt werden; diese werden nicht angerechnet!

Eine Teilprüfung (z. B. ein "Vorziehen" bzw. Ablegen der Klausuren Steuerrecht I und II im Dezember 20xx und der Prüfung Rechnungswesen im folgenden Jahr) sieht die Prüfungsordnung nicht vor. Sie ist deshalb unzulässig.