Steuerfachwirte

Unser Studienangebot

 
Sie möchten

  • innerhalb von nur 8 Monaten (Vollzeit: 10 Wochen) oder

  • ONLINE innerhalb einer selbst bestimmten Zeitspanne

  • einen staatlich anerkannten und bundeseinheitlichen Abschluss erwerben,

  • der Ihnen als "Sprungbrett" auf dem Weg zum Steuerberater dienen kann

  • und Ihnen überdies die Möglichkeit einer "Doppelqualifikation" zum/zur "Bilanzbuchhalter*in" eröffnet?

Dann ist unser Studiengang zum/zur "Steuerfachwirt*in" Ihre 1. Wahl!

Der auf einem bundeseinheitlichen Curriculum basierende Fortbildungsabschluss zum/zur "Steuerfachwirt*in" genießt unter den Angehörigen der steuerberatenden Berufe hohes Ansehen, denn "Steuerfachwirte" sind hoch qualifizierte und damit unverzichtbare Fachkräfte, die prädestiniert sind für die Übernahme von Leitungsfunktionen in Steuerberatungskanzleien.

Sie gelten als die "rechte Hand" des Steuerberaters und sind Ansprechpartner für Mandanten und Betriebsprüfer der Finanzverwaltung. "Steuerfachwirte" erarbeiten Entscheidungsvorlagen zur Optimierung der steuerlichen Verhältnisse der Mandanten des Berufsträgers und werden in alle wichtigen Fragen und Entscheidungen von erheblicher Tragweite eingebunden.

Ihr profundes Wissen in den für natürliche und juristische Personen relevanten Steuerarten befähigt "Steuerfachwirte" zur verantwortlichen Mitwirkung an der Fertigung aller betrieblichen und privaten Steuererklärungen. Überdies sind sie versiert in sämtlichen Fragen der nationalen Rechnungslegung und erstellen deshalb Jahresabschlüsse nach Handels- und Steuerrecht für kleine und mittlere Unternehmen jeglicher Rechtsform.

Nach Erwerb einer insgesamt 6-jährigen Praxis auf dem Gebiet der von den Bundes- und Länderfinanzbehörden verwalteten Steuern besteht die Möglichkeit zur Ablegung der Prüfung zum "Steuerberater". Zudem können Steuerfachwirte an jeder deutschen Hochschule oder Fachhochschule ein Studium ihrer Wahl aufnehmen!

Wir bieten Ihnen 3 Konzepte, zwischen denen Sie wählen können: In Präsenzform bereiten wir Sie entweder im Rahmen eines 8-monatigen Samstagsstudiengangs oder eines 10-wöchigen "FAST TRACK"-Lehrgangs in Vollzeitform auf die bundeseinheitliche Kammerprüfung vor; alternativ können wir Ihnen eine weitere und sehr komfortable Form der Klausurvorbereitung ermöglichen: Sie lernen für Ihre Prüfungen "ONLINE" unter Einsatz unserer hauseigenen E-Learning-Plattform "myEDUCAST" - und sind zu 100 % unabhängig und flexibel! Sie lernen selbstbestimmt - wann, wo und wie Sie wollen! Mehr Informationen zu "myEDUCAST" finden Sie hier.
 
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Zulassungsvoraussetzungen

Um diese Frage zu beantworten bitten wir Sie, den nachstehenden Auszug aus der "Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt*in (StFW-RVO)" aufmerksam zu lesen. In Zweifelsfällen sprechen Sie uns bitte an. Wir sind Ihnen gern bei der Überprüfung Ihrer Zulassungsvoraussetzungen behilflich.

§ 2 – Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung der "Steuerfachwirte"

"(Absatz 1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer mit Erfolg die Abschlussprüfung als „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ abgelegt hat und danach zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder der Bundesrechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden nachweisen kann.

(Absatz 2) Abweichend von § 2 Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen

  1. wer ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt erfolgreich abgeschlossen hat und danach zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder der Bundesrechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden nachweisen kann

    oder

  2. wer nachweist, dass er nach erfolgreichem Abschluss einer gleichwertigen kaufmännischen Berufsausbildung (z. B. Rechtsanwaltsfachangestellter, Bankkaufmann, Industriekaufmann, Kaufmann im Groß- und Außenhandel) bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder der Bundesrechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist;

  3. wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann, jedoch bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens acht Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens fünf Jahre bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder der Bundesrechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist.

In allen Fällen muss die Berufspraxis zum Ende des Monats erfüllt sein, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht (also zum 30. November).

(Absatz 3) In besonderen Ausnahmefällen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und Nachweisen über seine Vorbildung und den beruflichen Werdegang darlegt, dass er bei einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Qualifikationen erworben hat, die den Anforderungen an den Antragsteller gemäß § 2 Absatz 1 entsprechen.

[Beachten Sie bitte: Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung wissen wir, dass die vorgenannte sogenannte "Öffnungsklausel" des Absatzes 3 nach Kammerauffassung nur in seltenen Ausnahmefällen eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Sollten Sie der Ansicht sein, dass diese Regelung auf Ihre persönliche Situation anwendbar ist, bitten wir Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit um Rücksprache mit unserer Studienberatung.]

(Absatz 4) Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind zu berücksichtigen.

Beachten Sie bitte: Unsere Mitarbeiter*innen erteilen Ihnen gern Auskünfte zur Prüfungszulassung sowie zur Beantragung von Fördergeldern und tun dies nach bestem Wissen und Gewissen; diese sind jedoch stets ohne Gewähr, da allein die prüfende Stelle eine verbindliche Aussage tätigen kann. Wir erlauben uns den Hinweis, dass an die Lehrgangsteilnahme keine Zulassungsvoraussetzungen geknüpft sind.

Prüfungsaufbau

Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil mit vier Aufsichtsarbeiten und einem mündlichen Teil:

A.    Schriftlicher Prüfungsteil

  1. Klausur: Steuerrecht I [240 Minuten Dauer]
  • Abgabenordnung
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer
  • Umsatzsteuer
  • Grunderwerbsteuer

2. Klausur: Steuerrecht II [240 Minuten Dauer]

  • Einkommensteuer
  • Körperschaftsteuer
  • Gewerbesteuer

3. Klausur: Rechnungswesen [180 Minuten Dauer]

  • Buchführung & Rechnungslegung

4. Klausur: Betriebswirtschaft [120 Minuten Dauer]

  • Jahresabschlussanalyse
  • Kosten- & Leistungsrechnung
  • Finanzierung


Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nicht, sofern in mindestens zwei der vier schriftlichen Klausuren mangelhafte Ergebnisse erzielt oder in einer Klausur eine ungenügende Leistung erbracht wurde.

Die mündliche Prüfung gilt als eigenständiges Prüfungsfach und  kann sich auf alle vorstehend genannten Themengebiete beziehen. Ausgehend von einem kurzen (5-minütigen) Fachvortrag soll der Prüfling zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten und Lösungen darstellen kann. Das Thema für den Vortrag wird der zu prüfenden Person vom Prüfungsausschuss aus zwei unterschiedlichen Prüfungsgebieten zur Wahl gestellt. Sodann wird jedem Kandidaten eine 10-minütige Vorbereitungszeit gewährt; die Dauer des Fachvortrags erstreckt sich über etwa 5 Minuten. Die Prüfungsdauer soll je Prüfungsteilnehmer 30 Minuten nicht überschreiten.

Die Gesamtprüfung ist bestanden, sofern in mindestens vier der fünf Prüfungsleistungen und im Gesamtergebnis eine ausreichende Leistung erzielt wurde. Allerdings darf kein Prüfungsfach mit der Note `ungenügend´bewertet worden sein.

Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Bitte beachten Sie: In diesem Falle müssen auch bestandene Prüfungsfächer wiederholt werden; diese werden nicht angerechnet!

Eine Teilprüfung (z. B. ein "Vorziehen" bzw. Ablegen der Klausuren Steuerrecht I und II im Dezember 20xx und der Prüfung Rechnungswesen im folgenden Jahr) sieht die Prüfungsordnung nicht vor. Sie ist deshalb unzulässig.