Steuerfachwirte
Unser Studienangebot
Zulassungsvoraussetzungen
Um diese Frage zu beantworten bitten wir Sie, den nachstehenden Auszug aus der "Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt*in (StFW-RVO)" aufmerksam zu lesen. In Zweifelsfällen sprechen Sie uns bitte an. Wir sind Ihnen gern bei der Überprüfung Ihrer Zulassungsvoraussetzungen behilflich.
§ 2 – Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung der "Steuerfachwirte"
"(Absatz 1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer mit Erfolg die Abschlussprüfung als „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ abgelegt hat und danach zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder der Bundesrechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden nachweisen kann.
(Absatz 2) Abweichend von § 2 Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen
- wer ein mindestens dreijähriges Hochschulstudium mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt erfolgreich abgeschlossen hat und danach zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, eine praktische Tätigkeit von mindestens drei Jahren auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder der Bundesrechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden nachweisen kann
oder
wer nachweist, dass er nach erfolgreichem Abschluss einer gleichwertigen kaufmännischen Berufsausbildung (z. B. Rechtsanwaltsfachangestellter, Bankkaufmann, Industriekaufmann, Kaufmann im Groß- und Außenhandel) bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens fünf Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder der Bundesrechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist;- wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann, jedoch bis zum Ende des Monats, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht, mindestens acht Jahre auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens fünf Jahre bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder der Bundesrechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen ist.
In allen Fällen muss die Berufspraxis zum Ende des Monats erfüllt sein, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht (also zum 30. November).
(Absatz 3) In besonderen Ausnahmefällen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und Nachweisen über seine Vorbildung und den beruflichen Werdegang darlegt, dass er bei einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Qualifikationen erworben hat, die den Anforderungen an den Antragsteller gemäß § 2 Absatz 1 entsprechen.
[Beachten Sie bitte: Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung wissen wir, dass die vorgenannte sogenannte "Öffnungsklausel" des Absatzes 3 nach Kammerauffassung nur in seltenen Ausnahmefällen eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Sollten Sie der Ansicht sein, dass diese Regelung auf Ihre persönliche Situation anwendbar ist, bitten wir Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit um Rücksprache mit unserer Studienberatung.]
(Absatz 4) Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind zu berücksichtigen.
Beachten Sie bitte: Unsere Mitarbeiter*innen erteilen Ihnen gern Auskünfte zur Prüfungszulassung sowie zur Beantragung von Fördergeldern und tun dies nach bestem Wissen und Gewissen; diese sind jedoch stets ohne Gewähr, da allein die prüfende Stelle eine verbindliche Aussage tätigen kann. Wir erlauben uns den Hinweis, dass an die Lehrgangsteilnahme keine Zulassungsvoraussetzungen geknüpft sind.
Prüfungsaufbau
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen Teil mit vier Aufsichtsarbeiten und einem mündlichen Teil:
A. Schriftlicher Prüfungsteil
- Klausur: Steuerrecht I [240 Minuten Dauer]
- Abgabenordnung
- Erbschaft- und Schenkungsteuer
- Umsatzsteuer
- Grunderwerbsteuer
2. Klausur: Steuerrecht II [240 Minuten Dauer]
- Einkommensteuer
- Körperschaftsteuer
- Gewerbesteuer
3. Klausur: Rechnungswesen [180 Minuten Dauer]
- Buchführung & Rechnungslegung
4. Klausur: Betriebswirtschaft [120 Minuten Dauer]
- Jahresabschlussanalyse
- Kosten- & Leistungsrechnung
- Finanzierung
Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nicht, sofern in mindestens zwei der vier schriftlichen Klausuren mangelhafte Ergebnisse erzielt oder in einer Klausur eine ungenügende Leistung erbracht wurde.
Die mündliche Prüfung gilt als eigenständiges Prüfungsfach und kann sich auf alle vorstehend genannten Themengebiete beziehen. Ausgehend von einem kurzen (5-minütigen) Fachvortrag soll der Prüfling zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten und Lösungen darstellen kann. Das Thema für den Vortrag wird der zu prüfenden Person vom Prüfungsausschuss aus zwei unterschiedlichen Prüfungsgebieten zur Wahl gestellt. Sodann wird jedem Kandidaten eine 10-minütige Vorbereitungszeit gewährt; die Dauer des Fachvortrags erstreckt sich über etwa 5 Minuten. Die Prüfungsdauer soll je Prüfungsteilnehmer 30 Minuten nicht überschreiten.
Die Gesamtprüfung ist bestanden, sofern in mindestens vier der fünf Prüfungsleistungen und im Gesamtergebnis eine ausreichende Leistung erzielt wurde. Allerdings darf kein Prüfungsfach mit der Note `ungenügend´bewertet worden sein.
Eine nicht bestandene Prüfung kann wiederholt werden. Bitte beachten Sie: In diesem Falle müssen auch bestandene Prüfungsfächer wiederholt werden; diese werden nicht angerechnet!
Eine Teilprüfung (z. B. ein "Vorziehen" bzw. Ablegen der Klausuren Steuerrecht I und II im Dezember 20xx und der Prüfung Rechnungswesen im folgenden Jahr) sieht die Prüfungsordnung nicht vor. Sie ist deshalb unzulässig.