Steuerfachwirte

Unser Studienangebot
Zulassungsvoraussetzungen
Um diese Frage zu beantworten bitten wir Sie, den nachstehenden Auszug aus der "Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen zum/zur Steuerfachwirt*in" aufmerksam zu lesen. In Zweifelsfällen sprechen Sie uns bitte an. Wir sind Ihnen gern bei der Überprüfung Ihrer Zulassungsvoraussetzungen behilflich.
§ 9 – Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfung der "Steuerfachwirte"
"(Absatz 1) Zur Prüfung ist zuzulassen
- wer eine mit Erfolg abgeschlossene Ausbildung zum/zur Steuerfachangestellten nachweisen kann
und - zum Ende des Monats, welcher der schriftlichen Prüfung vorangeht, eine hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens von mindestens 3 Jahren bei einem Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder Landwirtschaftlichen Buchstelle nachweisen kann.
(Absatz 2) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung auch zuzulassen
- wer eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem sonstigen gleichwertigen Ausbildungsberuf und danach mindestens 5 Jahre einschlägige Berufspraxis im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dokumentieren kann
oder - eine mindestens 8-jährige einschlägige Berufspraxis, die einen fehlenden Berufsabschluss ersetzt. Davon müssen mindestens 5 Jahre bei einer der in Absatz 1 Buchstabe b genannten Personen bzw. Gesellschaften absolviert worden sein.
In allen Fällen muss die Berufspraxis zum Ende des Monats erfüllt sein, der dem schriftlichen Teil der Prüfung vorausgeht (also zum 30. November).
(Absatz 3) In besonderen Ausnahmefällen kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen und Nachweisen über seine Vorbildung und den beruflichen Werdegang darlegt, dass er bei einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, einer Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Qualifikationen erworben hat, die den Anforderungen an den Antragsteller gemäß Absatz 1 entsprechen.
[Beachten Sie bitte: Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung wissen wir, dass die vorgenannte sogenannte "Öffnungsklausel" des Absatzes 3 nach Kammerauffassung nur in seltenen Ausnahmefällen eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigt. Sollten Sie der Ansicht sein, dass diese Regelung auf Ihre persönliche Situation anwendbar ist, bitten wir Sie zu Ihrer eigenen Sicherheit um Rücksprache mit unserer Studienberatung.]
(Absatz 4) Ausländische Bildungsabschlüsse und Zeiten der Berufstätigkeit im Ausland sind zu berücksichtigen.
(Absatz 5) Voraussetzung für die Zulassung ist weiterhin, dass die den Antrag stellende Person ihren Beschäftigungsort oder in Ermangelung einer Beschäftigung den Wohnort im Zeitpunkt der Anmeldung im Bezirk der jeweiligen Steuerberaterkammer hat.
(Absatz 6) Die Zulassung zur Prüfung setzt weiterhin voraus, dass die zu prüfende Person die nach der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer festgesetzte Zulassungs- und Prüfungsgebühr vor Prüfungsbeginn innerhalb der von der Steuerberaterkammer gesetzten Frist entrichtet hat.
(Absatz 7) Zur Prüfung ist nicht zuzulassen, wer die Fortbildungsprüfung bereits mit Erfolg abgelegt hat.
Prüfungsaufbau
Die Prüfung zum/zur "Steuerfachwirt*in" gliedert sich in einen schriftlichen und einen mündlichen Prüfungsteil.
Im schriftlichen Teil der Prüfung ist je Prüfungstag eine Klausur mit praxistypischer und fächerübergreifender Aufgabenstellung aus folgenden Gebieten zu fertigen:
- Prüfungsfach 1 = Klausur Steuerrecht I
- Einkommensteuer
- Körperschaftsteuer
- Gewerbesteuer
- Prüfungsfach 2 = Klausur Steuerrecht II
- Abgabenordnung
- Umsatzsteuer
- Erbschaft- & Schenkungsteuer
- Bewertungsgesetz
- Prüfungsfach 3 = Klausur Rechnungswesen
- Buchführung und Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht
- Grundzüge der Jahresabschlußanalyse
- Kosten- und Leistungsrechnung
- Finanzierung
- Gesellschaftsrecht
Die Bearbeitungszeit beträgt je Klausur vier Zeitstunden.
Eine Zulassung zur mündlichen Prüfung erfolgt nicht, sofern in mindestens zwei der drei schriftlichen Klausuren mangelhafte Ergebnisse erzielt oder in einer Klausur eine ungenügende Leistung erbracht wurde.
Die mündliche Prüfung gilt als eigenständiges Prüfungsfach und kann sich auf alle vorstehend genannten Themengebiete beziehen. Ausgehend von einem kurzen Fachvortrag soll der Prüfling zeigen, dass er berufspraktische Vorgänge und Problemstellungen bearbeiten und Lösungen darstellen kann. Das Thema des Fachvortrags wird dem Prüfling vom Prüfungsausschuss am Tage der mündlichen Prüfung benannte bzw. vorgegeben. Sodann wird jedem Kandidaten eine 30-minütige Vorbereitungszeit gewährt; die Dauer des Fachvortrags erstreckt sich über etwa 5 Minuten. Die Prüfungsdauer soll je Prüfungsteilnehmer 30 Minuten nicht überschreiten.
Die Gesamtprüfung ist bestanden, sofern in mindestens drei der vier Prüfungsfächer und im arithmetischen Mittel eine ausreichende Leistung erzielt wurde. Allerdings darf kein Prüfungsfach mit der Note `ungenügend´bewertet worden sein.
Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden. Bitte beachten Sie: In diesem Falle müssen auch bestandene Prüfungsfächer wiederholt werden; diese werden nicht angerechnet!
Eine Teilprüfung (z. B. ein "Vorziehen" bzw. Ablegen der Klausuren Steuerrecht I und II im Dezember 20xx und der Prüfung Rechnungswesen im folgenden Jahr) sieht die Prüfungsordnung nicht vor. Sie ist deshalb unzulässig.